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Montag, 6. Dezember 2010

OSZE zur Unrechtswahl 2009

Das sagt  der Bericht der OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission (Election Assessment Mission) vom 14. Dezember 2009  zur Unrechtswahl im September 2009 :
(http://www.osce.org/documents/odihr-el/2009/12/42097_de.pdf)
(in Auszügen)

(...) Einige Aspekte der Gesetzgebung könnten allerdings von einer Überprüfung profitieren. So ist bedenklich, dass die Gesetzgebung für die Zeit vor dem Wahltag keine juristische Überprüfung von Entscheidungen der Wahlorgane vorsieht und damit den in den OSZE-Verpflichtungen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten geforderten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu zeitgerechter und effektiver Abhilfe einschränkt.

(...)  Dennoch ist es von ganz besonderer Wichtigkeit, präzise,objektive und messbare Kriterien für die Zulassung von Parteien, Parteilisten und Bewerberinnen und Bewerbern zur Wahl aufzustellen, um das wahrgenommene Risiko der Subjektivität während des Registrierungsprozesses zu vermeiden.

(...) die Bewertungskriterien. Dazu gehörten, abgesehen von den „formellen“ Anforderungen des BWG, auch „inhaltliche“ Anforderungen an die Parteien gemäß Parteiengesetz,31 z.B. die Zahl der deutschen Mitglieder, das dauerhafte Streben einer Vereinigung oder Partei, sich an Entscheidungsprozessen auf Landes- und Bundesebene zu beteiligen, Umfang und Festigkeit der Organisation, die Zahl ihrer Vertretungen in den Bundesländern, die Zahl öffentlicher Auftritte und Versammlungen und die Beteiligung der Partei an früheren Wahlen.Während diese und die rechtlichen Kriterien zwar einen Rahmen für dieEntscheidungsfindung bieten, sind sie doch sehr allgemein und beschreibend formuliert und  stellen keine spezifischen und messbaren Forderungen dar. In diesem Zusammenhang waren einige Parteien der Auffassung, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Partei zurWahl ein gewisses Maß an Subjektivität riskiert.
Es sollte überlegt werden, für das Gesetz eine Reihe präziser, objektiver und messbarer Kriterien auszuarbeiten, mit  deren Hilfe entschieden werden kann, welche Parteien oder Vereinigungen zur Wahl zugelassen werden. 
Da außerdem der Bundeswahlausschuss im Wesentlichen aus von den Parteien benannten Personen besteht, ist dieser Prozess im Grunde ein „Peer Review“, in dem Mitglieder der etablierten Parteien über ihre Wettbewerber entscheiden. Dieses Arrangement ist daher vor Interessenskonflikten nicht gefeit.

(...) Die Praxis, nach der der Bundeswahlausschuss innerhalb nur einer Sitzung über eine großeAnzahl an Anträgen entscheidet, bedeutet, dass der Ausschuss nur begrenzte Zeit hat, jedeneinzelnen Antrag gründlich zu diskutieren. Besonders problematisch ist, dass es vor dem Wahltag keine Einspruchsmöglichkeiten bei einer Rechtsbehörde über die Entscheidung des Bundeswahlausschusses zur Ablehnung einer Wahlbewerbung gibt, vor allem auch, weil der Zulassungsprozess die Ausübung eines Grundrechts, nämlich des passiven Wahlrechts, berührt.

Der derzeitige Mechanismus für Beschwerden und Einsprüche ermöglicht es den politischen Parteien nicht, vor dem Wahltag bei einem Gericht gegen die Verweigerung ihrer Zulassung zur Wahl Einspruch zu erheben.

Da der Wahlprüfungsausschuss durch den jeweils neuen Bundestag gebildet wird, benennen neu gewählte Abgeordnete dieses Gremium, welches dann eventuell Entscheidungen über ihre eigene Wahl fällt. Dies wirft Fragen über einen potenziellen Interessenskonflikt auf, der Auswirkungen auf die Unparteilichkeit und das Vertrauen in diese Einrichtung und ihre Entscheidungen haben könnte. Es ist möglich, gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses Einspruch beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, allerdings muss der Antragsteller 100 Unterschriften von Wahlberechtigten vorlegen, die diesen Einspruch unterstützen.
Es sollte überlegt werden, die Regelungen über Einsprüche gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschuss vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Aufhebung der Erfordernis von Unterstützungsunterschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Zugang eines Individuums zur Justiz nicht von der Unterstützung anderer Personen abhängt.
Wer eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss einreicht oder anschließend Einspruchbeim Bundesverfassungsgericht einlegt, muss nicht nur belegen, dass seine/ihre Rechteverletzt wurden, sondern auch, dass die Verletzung eine Auswirkung auf das Wahlergebnishatte (z.B. den siegreichen Bewerber oder die Verteilung der Mandate). Dies ist eine erhebliche Forderung.

Wichtig ist: Während die Gesetzgebung eine abschließende Entscheidung über Beschwerdenzur Wahl durch ein Gericht ermöglicht – in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht – reduziert die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Beschwerde vor dem Wahltag die Verfügbarkeit einer effektiven Abhilfe gegen fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen. Außerdem erfordert die Bearbeitung der Beschwerden nach der Wahl durch den Wahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht in den meisten Fällen sehr viel Zeit. Es scheint, dass im Falle eines erfolgreichen Einspruchs die Ungültigerklärung des/rWahlergebnisse/s und die Wiederholung der Abstimmung die einzige Möglichkeit zur Behebung des festgestellten Fehlers wäre.
Zum Schutz der Wahlrechte sollte überlegt werden, die Beschwerdeverfahren dahingehend zu ändern, dass zumindest bestimmte Arten von Beschwerden – insbesondere zur Zulassung der Parteien zur Wahl, zur Registrierung der Bewerber/innen, der Landeslisten und der Wähler/innen – vor der Wahl von einem Rechtsgremium gehört werden können. Dadurch würde die zeitgerechte Beilegung wahlbezogener Streitigkeiten möglich, welche wesentlicher Bestandteil des allgemeineren Prinzips der Gewährung effektiver Rechtsmittel ist.

Die Presseerklärung des Demokratie- Verweigerers Roderich Egeler:
  
Roderich Egeler President of the Federal Statistical Office
Press release August 14, 2009
Statement of the Federal Returning Officer on “Die PARTEI“
 WIESBADEN – With regard to media enquiries relating to the non-recognition of the “Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)“ for the election to the 17th German Bundestag, the Federal Returning Officer is making the correspondence with “Die PARTEI“  transparent to the public by means of the following overview:
By letter of 22 January 2009, “Die PARTEI“ announced its intended participation in the Bundestag election. In a letter sent by recorded delivery on 26 January 2009, the Federal Returning Officer pointed out that the notice of participation had formal defects and asked for correction. It was also mentioned in the letter that the binding decision on the recognition as a party for the election to the 17th German Bundestag would be taken by the Federal Electoral Committee on 17 July 2009. “Die PARTEI“ was therefore asked to submit information, among others, on the total number of its members, on the number and type of its regional branches and on its appearance in public. The legal adviser of “Die PARTEI“ confirmed receipt of that letter by recorded delivery slip on 30 January 2009.
Shortly afterwards, there were two reactions on the part of “Die PARTEI“: By fax of 4 February 2009, the legal adviser provided information about the election of the executive committee of the Land branch of Nordrhein-Westfalen. A corrected notice of participation was submitted by letter of 5 February 2009.
After its documents had been included in the collection of the Federal Returning Officer in 2005, “Die PARTEI“ had not provided further information on existing Land branches and their executive committees although being obliged to do so by Section 6 (3) of the Party Law. Therefore, the collection of documents was updated on the basis of the fax of 4 February 2009, and one Land branch was listed for “Die PARTEI“. The party was informed about this fact by letter of 9 April 2009 and was sent a copy of the updated version. “Die PARTEI“ did not react to that.
At the meeting of the Federal Executive Committee on 17 July 2009, the representative of “Die PARTEI“ claimed that there were several Land branches. When asked he was not able to give any specific information on the Land branches and thus could not explain the inconsistency of his statement with the fax message of 4 February 2009. When the Federal Electoral Committee enquired about other criteria decisive for being recognised as a political party, he did not supply any plausible information either.
Considering all criteria on the basis of the overall picture of the current situation according to Section 2 of the Party Law, the Federal Electoral Committee unanimously decided on 17 July 2009 not to recognise “Die PARTEI“ as a political party for the election to the 17th German Bundestag .
Upon request, the Federal Returning Officer has today supplied a copy of the fax of 4 February 2009 to the Chairman and the legal adviser of „Die PARTEI“.
Publisher: © Federal Statistical Office of Germany Press Office Indication of source requested for distribution

http://www.bundeswahlleiter.de/en/bundestagswahlen/BTW_BUND_09/presse/50_Info_DIE-PARTEI.html
  

Nach dieser Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 14.08.2008 forderte der PARTEI-Vorstand erneut den Rücktritt des Bundeswahlleiters: Roderich Egeler, der Dieter Bohlen des deutschen Parteien-Castings, hat den Ausschuß über die tatsächlichen Verhältnisse in der PARTEI getäuscht!
Dazu erklärte PARTEI-Chefjurist Tim C. Werner:
“Die Aussage des Bundeswahlleiters, Die PARTEI habe über den Landesverband NRW keine weiteren Landesverbände gemeldet, ist falsch: Bereits unter dem Datum des 9. September 2004 hat der Bundesvorstand sieben Landesverbände an den Bundeswahlleiter gemeldet. In der Sitzung vom 17. Juli 2009 spricht Herr Egeler anfangs selbst von sieben Verbänden. Diese sieben Landesverbände haben zur Bundestagswahl 2005 Landeslisten eingereicht, zwei wurden zugelassen. Es folgten 2005 bis 2008 vier Teilnahmen an Landtagswahlen. (Anmerkung: Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Absatz 2 Parteiengesetz).
Die Aussage des Bundeswahlleiters, der zur Sitzung am 17. Juli 2009 entsandte Vertreter habe keine konkreten Hinweise zu den Landesverbänden geben können, ist falsch: Der entsandte Vertreter benennt neun Landesverbände, differenziert diese nach Größe und Bedeutung, und benennt sogar jene drei Landesverbände, die bereits Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Landeslistenwahlvorschlägen sammeln. Schließlich macht er umfangreiche Ausführungen zur Öffentlichkeitsarbeit. Uns liegt ein Fax des Bundesinnenministeriums an den Landesverband Baden-Württemberg vom 12. Februar 2009 vor (Thema: Wählbarkeitsbescheinigung eines Kandidaten zur Bundestagswahl 2009).
Zusätzlich haben die Landeswahlleiter der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg schon vor Monaten Unterstützungsunterschriftenformulare an die drei Landesverbände herausgegeben.
Herr Egeler benennt in der Sitzung vom 17. Juli 2009 ein Fax des Landesverbandes NRW wahrheitswidrig als “Übersicht” der PARTEI zu ihren Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene. Der Ausschuß fasst auf Grundlage dieser Falschinformation seinen Entschluss zur Aberkennung der Parteieigenschaft.”
http://www.die-partei.de/2009/08/14/die-partei-antwortet-dem-bundeswahlleiter/